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Anspruch auf Mutterschutz

Bei einer Lebendgeburt wird Mutterschutz gewährt.

Bei einer Totgeburt wird ebenfalls Mutterschutz gewährt.

Bei einer Fehlgeburt nicht.

Lebendgeburt:

Von einer Lebendgeburt spricht man, wenn ein Kind nach der Geburt Vitalzeichen gab.

Als diese gelten:

    • wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder
    • das Herz geschlagen oder
    • die Nabelschnur pulsiert oder
    • die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Es wird nicht unterschieden, ob das lebend geborene Kind lebensfähig oder lebensunfähig ist, ob die Vitalmerkmale kurz oder lang vorhanden waren, welches Geburtsgewicht oder welche Geburtslänge es und wie lange es gelebt hat.

 
Totgeburt:

Von einer Totgeburt spricht man, wenn ein Kind von mindestens 500 g Gewicht tot geboren wurde oder während der Geburt verstorben ist- es also keines der oben genannten Vitalmerkmale  gezeigt hat.

 
Fehlgeburt:

Von einer Fehlgeburt spricht man im rechtlichen Sinne, wenn das Gewicht eines Kindes bei seiner Geburt weniger als 500g wiegt und sich keine der oben genannten Vitalmerkmale gezeigt haben.

 

Bei Totgeburten und Lebendgeburten wird Mutterschutz in vollem Umfang geleistet, das bedeutet:

Bis zu einem Geburtsgewicht von 2500 Gramm oder vollendeter 37. Schwangerschaftswoche gilt ein Mutterschutz von 12 Wochen zuzüglich 6 Wochen Verlängerung für die nicht genommenen Tage vor der Entbindung.

Ab einem Geburtsgewicht von 2500g gilt ein Mutterschutz von 8 Wochen zuzüglich 6 Wochen für die nicht genommenen Tage vor der Entbindung.

 Bei Mehrlingen gilt das älteste und größte Kind: 12 Wochen zuzüglich 6 Wochen Verlängerung für nicht genommene Tage vor der Entbindung.

War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt krank ist dennoch das Mutterschaftsgeld vorrangig.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen bekommen ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin.

Diese gesetzlichen Grundlagen gelten für jedes Bundesland.

Bei Ablehung des Mutterschutzes sollten sich verwaiste Eltern nochmals an ihre Krankenkasse wenden und nach der Begründung der Ablehnung fragen.

 Nach einer EU-Richtlinie erhalten alle Mütter von Tot- und Lebendgeburten eine Mutterschutzzeit von mindestens 14 Wochen.  Dieser Zeitraum gilt dann auch für den Bezug von Mutterschaftsgeld.

 Nach dem BAG besteht auch Mutterschutz nach einer medizinisch indizierten Einleitung der Geburt, sofern das Kind ein Gewicht von mindestens 500 g hat.

(Bundesarbeitsgericht vom 15.12.2005 2 AZR 462/04, BAG MDR 2006 R 15)

 Bei einer Abtreibung mit sozialer Indikation besteht kein Mutterschutz.

  
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