Beerdigung eines fehlgeborenen Kindes
Fehlgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500gramm und ohne Lebenszeichen, sind nach unserem Personenstandgesetz leider keine Personen, denn hierzu müssten sie mindestens 500 g wiegen. Das Problem ist hier, dass die jeweilige Friedhofsverordnung festlegt, wer und wie dort bestattet werden darf. Jeder einzelne Friedhof hat also eine eigene Verordnung. Daher ist es rechtlich nicht immer einfach, sein fehlgeborenes Kind offiziell auf einem öffentlichen Friedhof, ja selbst im eigenen Familiengrab zu bestattet. Denn die meisten Friedhofsordnungen bestatten „Verstorbene“ und „Tote“, um nach Rechtsauffassung aber verstorben oder tot zu sein, müsste man wiederum 500g Geburtsgewicht haben. Viele verwaiste Eltern gehen nun diesen Gedankengang: Die Tatsache, dass ihr Kind keine ordentliche „Person“ im rechtlichen Sinne ist, rückt diese Kinder in einen rechtsfreien Raum, so dass sie sie bei sich zuhause im eigenen Garten ganz privat bestatten, ohne dabei gesetzeswidrig zu handeln. Manche Eltern geben ihre fehlgeborenen Kinder unauffällig zu den Gräbern anderer Verwandter- dabei Verstoßen sie zumeist gegen die Friedhofsverordnung. Dies zu Ihrer Beruhigung: In Deutschland kann immer nur der Geschädigte klagen. Hierfür müsste er aber in Kenntnis Ihrer Handlung sein, nicht wahr ? In den letzten Jahren wurde das Personal in den Kliniken sensibilisiert für dieses Thema, So daß heutzutage den Eltern in der Klinik nach einer Fehlgeburt eine Sammelbestattung angeboten wird. Wenn Ihnen dies nicht angeboten wurde:
Ergänzend hier einige Gedanken über den Umgang mit fehlgeborenen Kindern: In den Bestattungsgesetzen steht, dass fehlgeborene Kinder "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen" sind oder sie "in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt" werden müssen. . Wie dies genau ausgeführt werden soll, steht nicht näher in dem Gesetzestext. So dass auch hier ein relativ rechtfreier Raum entsteht. Dies bedeutet, dass im Umgang mit fehlgeborenen Kindern eine sehr große gesetzliche Freiheit besteht. Das heißt: Sie müssen nicht auf einem Friedhof bestattet werden, sie können auch Zuhause im eigenen Garten beigesetzt werden.
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