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Beerdigung eines fehlgeborenen Kindes

Fehlgeborene Kinder mit einem Geburtsgewicht unter 500gramm und ohne Lebenszeichen, sind nach unserem Personenstandgesetz leider keine Personen, denn hierzu müssten sie mindestens 500 g wiegen.

 Das Problem ist hier, dass die jeweilige Friedhofsverordnung festlegt, wer und wie dort bestattet werden darf. Jeder einzelne Friedhof hat also eine eigene Verordnung. Daher ist es rechtlich nicht immer einfach, sein fehlgeborenes Kind offiziell auf einem öffentlichen Friedhof, ja selbst im eigenen Familiengrab zu bestattet. Denn die meisten Friedhofsordnungen bestatten „Verstorbene“ und „Tote“, um nach Rechtsauffassung aber verstorben oder tot zu sein, müsste man wiederum 500g Geburtsgewicht haben.

 Viele verwaiste Eltern gehen nun diesen Gedankengang:  Die Tatsache, dass ihr Kind keine ordentliche „Person“  im rechtlichen Sinne ist, rückt diese Kinder in einen rechtsfreien Raum,  so dass sie sie bei sich zuhause im eigenen Garten ganz privat bestatten, ohne dabei gesetzeswidrig zu handeln.

 Manche Eltern geben ihre fehlgeborenen Kinder unauffällig zu den Gräbern anderer Verwandter- dabei Verstoßen sie zumeist gegen die Friedhofsverordnung. Dies zu Ihrer Beruhigung: In Deutschland kann immer nur der Geschädigte klagen. Hierfür müsste er aber in Kenntnis Ihrer Handlung sein, nicht  wahr ?

 In den letzten Jahren wurde das Personal in den Kliniken sensibilisiert für dieses Thema,

und auf vielen städtischen Friedhöfen oder sogar auf Klinikgelände wurden Sammelgrabstellen für diese ganz kleinen der Kleinen gegründet.
So daß heutzutage den Eltern in der Klinik nach einer Fehlgeburt eine Sammelbestattung angeboten wird.
Wenn Ihnen dies nicht angeboten wurde:

  •  Fragen Sie in der Klinik oder einem Bestatter danach, ob es in Ihrer Region solch eine Möglichkeit gibt!
  •  Fragen Sie ruhig auch noch Tage nachdem Sie aus der Klinik entlassen wurden!

Ergänzend hier einige Gedanken über den Umgang mit fehlgeborenen Kindern:

In den  Bestattungsgesetzen steht, dass fehlgeborene Kinder "hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen" sind oder sie  "in schicklicher und gesundheitlich unbedenklicher Weise beseitigt" werden müssen. . Wie dies genau ausgeführt werden soll, steht nicht näher in dem Gesetzestext.  So dass auch hier ein relativ rechtfreier Raum entsteht.

Dies bedeutet, dass im Umgang mit fehlgeborenen Kindern eine sehr große gesetzliche Freiheit besteht.

Das heißt:

Sie müssen nicht auf einem Friedhof bestattet werden, sie können auch Zuhause im eigenen Garten beigesetzt werden.

  • Sie müssen nicht durch einen Bestatter transportiert werden. Sie können auch in jedem anderen Pkw transportiert werden.
  • Der Umgang mit fehlgeborenen Kindern  sollte würdevoll erfolgen.

 

Folgen Sie auch in den traurigen Momenten Ihres Lebens stets Ihrem Herzen……..

  
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