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Eintrag eines totgeborenen Kindes beim Standesamt

Seit 1998 kann ein totgeborenes Kind mit Namen eingetragen werden

Aufgrund einer Gesetzesänderung des §21 Personenstandsgesetz vom Jahr 1998 ist es möglich, totgeborene Kinder mit Namen eintragen zu lassen.

Seit dem 01.07.1998 wurde der § 24 PStG aufgehoben und in § 21 ein zusätzlicher Absatz 2 wie folgt eingeführt:

 
In das Geburtenbuch werden eingetragen:


1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, deren  Beruf und Wohnort

 
2. Ort, Tag und Stunde der Geburt


3. Geschlecht des Kindes,


4. die Vornamen und der Familienname des Kindes


5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so werden nur die in Absatz Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und der Vermerk eingetragen, dass das Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben ist. Auf Wunsch einer Person, der bei der Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 einzutragen. Sind die Eltern verheiratet und führen sie keinen Ehenamen, kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

 
Alle ab dem 01.07.1998 totgeborenen Kindern werden in das Geburtsbuch eingetragen und auf Antrag der Eltern auch mit Vornamen.

  
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